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Art. 54 Begrenzung einzelner Schuldner 196
(Art. 71 Abs. 1 BVG) 1 Höchstens zehn Prozent des Gesamtvermögens dürfen in Forderungen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b bei einem einzelnen Schuldner angelegt werden. 2 Die Obergrenze nach Absatz 1 darf bei folgenden Forderungen überschritten werden:
3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch im Falle derivativer Produkte wie strukturierte Produkte oder Zertifikate. 196 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Sept. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 4651). |