Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVV 2)


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Art. 60d Einkauf und Wohneigentumsvorbezug

(Art. 79b Abs. 3 BVG)

In den Fäl­len, in de­nen ei­ne Rück­zah­lung des Vor­be­zugs für die Wohn­ei­gen­tums­för­de­rung nach Ar­ti­kel 30d Ab­satz 3 Buch­sta­be a BVG nicht mehr zu­läs­sig ist, darf das Re­gle­ment der Vor­sor­ge­ein­rich­tung frei­wil­li­ge Ein­käu­fe zu­las­sen, so­weit sie zu­sam­men mit den Vor­be­zü­gen die re­gle­men­ta­risch ma­xi­mal zu­läs­si­gen Vor­sor­gean­sprü­che nicht über­schrei­ten.

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