Verordnung
über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge
(BVV 2)


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Art. 61 Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Ver­ord­nung vom 31. Ok­to­ber 1947240 über die Al­ters- und Hin­ter­las­se­nen­ver­si­che­rung wird wie folgt ge­än­dert:

241

240SR 831.101. Die hier­nach auf­ge­führ­ten Änd. sind ein­ge­fügt in der ge­nann­ten V.

241 Die Änd. kön­nen un­ter AS 1984 543kon­sul­tiert wer­den.

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