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Verordnung
über die steuerliche Abzugsberechti­gung
für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
(BVV 3)

vom 13. November 1985 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 3a Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen 19

1 Der Vor­sor­ge­neh­mer kann das Vor­sor­ge­ver­hält­nis auf­lö­sen, wenn er sein Vor­sor­ge­ka­pi­tal:

a.
für den Ein­kauf in ei­ne steu­er­be­frei­te Vor­sor­ge­ein­rich­tung ver­wen­det;
b.
in ei­ne an­de­re an­er­kann­te Vor­sor­ge­form über­trägt.

2 Er kann sein Vor­sor­ge­ka­pi­tal nur dann teil­wei­se über­tra­gen, wenn er es für den voll­stän­di­gen Ein­kauf in ei­ne steu­er­be­frei­te Vor­sor­ge­ein­rich­tung ver­wen­det.

3 Die Über­tra­gung von Vor­sor­ge­ka­pi­tal und der Ein­kauf sind bis zum Er­rei­chen des or­dent­li­chen Ren­ten­al­ters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG20) zu­läs­sig. Weist der Vor­sor­ge­neh­mer nach, dass er wei­ter­hin er­werbs­tä­tig ist, so kann ei­ne sol­che Über­tra­gung oder ein sol­cher Ein­kauf bis höchs­tens fünf Jah­re nach Er­rei­chen des or­dent­li­chen Ren­ten­al­ters vor­ge­nom­men wer­den.

4 Ei­ne sol­che Über­tra­gung oder ein sol­cher Ein­kauf ist al­ler­dings nicht mehr mög­lich, so­bald ei­ne Ver­si­che­rungs­po­li­ce ab fünf Jah­ren vor Er­rei­chen des or­dent­li­chen Ren­ten­al­ters fäl­lig wird.

19 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 3 der V vom 26. Aug. 2020 über Än­de­run­gen in der be­ruf­li­chen Vor­sor­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3755).

20 SR 831.10

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