Verordnung
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Art. 3a Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen 19
1 Der Vorsorgenehmer kann das Vorsorgeverhältnis auflösen, wenn er sein Vorsorgekapital:
2 Er kann sein Vorsorgekapital nur dann teilweise übertragen, wenn er es für den vollständigen Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet. 3 Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG20) zulässig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden.
19 Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 26. Aug. 2020 über Änderungen in der beruflichen Vorsorge, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3755). 20 SR 831.10 |