Verordnung
über die steuerliche Abzugsberechtigung
für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
(BVV 3)


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Art. 6 Bankstiftungen

Bank­stif­tun­gen, de­ren Ein­künf­te und Ver­mö­gens­wer­te aus­sch­liess­lich der Vor­sor­ge im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung die­nen, sind für die Steu­er­pflicht den Vor­sor­ge­ein­rich­tun­gen nach Ar­ti­kel 80 BVG gleich­ge­stellt.

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