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Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
vom 21. März 1997 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 1Zweck
Dieses Gesetz dient der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung.