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Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS)
vom 21. März 1997 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 20Prüfungsinhalt
1 Bei der Sicherheitsprüfung werden sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.
2 Die Daten können erhoben werden:
a.
über den NDB aus den Registern der Sicherheits- und der Strafverfolgungsorgane von Bund und Kantonen sowie aus dem Strafregister;
b.
aus den Registern der Betreibungs- und Konkursbehörden der Kantone und der Einwohnerkontrollen;
durch Einholen von Auskünften und Akten bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Gerichten und Strafvollzugsbehörden über laufende, abgeschlossene oder eingestellte Strafverfahren sowie Strafvollzüge;
e.
durch Befragung von Drittpersonen, wenn die betroffene Person zugestimmt hat;
f.
durch persönliche Befragung der betroffenen Person.