Bundesgesetz
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Art. 6 Aufgabenerfüllung durch die Kantone
1 Jeder Kanton bestimmt die Behörde, die beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) zusammenarbeitet. Er legt den Dienstweg so fest, dass dringliche Einzelaufträge des Bundes ohne Verzug durchgeführt werden.9 2 Hat ein Kanton sicherheitspolizeiliche Aufgaben bestimmten Gemeinden übertragen, so arbeiten diese wie ein Kanton direkt mit den Bundesbehörden zusammen. 3 Personen, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht. 9 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). BGE
134 I 125 (1C_158/2007) from 31. März 2008
Regeste: a Kantonale Zuständigkeitsordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), Art. 49 Abs. 1 BV. Die kantonale Zuständigkeitsordnung, wonach die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur zur Anordnung von Massnahmen gemäss BWIS befugt sind, hält vor dem Bundesrecht stand (E. 2). |