Bundesgesetz
über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
(BWIS)

vom 21. März 1997 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 14 Informationsbeschaffung

1 Fed­pol und die Kan­to­ne be­schaf­fen die In­for­ma­tio­nen, die zur Er­fül­lung der Auf­ga­ben nach die­sem Ge­setz not­wen­dig sind. Sie kön­nen die­se Da­ten be­schaf­fen, selbst wenn dies für die be­trof­fe­nen Per­so­nen nicht er­kenn­bar ist.24

2 Per­so­nen­da­ten kön­nen be­schafft wer­den durch:

a.
Aus­wer­ten öf­fent­lich zu­gäng­li­cher Quel­len;
b.
Ein­ho­len von Aus­künf­ten;
c.
Ein­sicht in amt­li­che Ak­ten;
d.
Ent­ge­gen­nah­me und Aus­wer­ten von Mel­dun­gen;
e.
Nach­for­schen nach der Iden­ti­tät oder dem Auf­ent­halt von Per­so­nen;
f.
Be­ob­ach­ten von Vor­gän­gen an öf­fent­li­chen und all­ge­mein zu­gäng­li­chen Or­ten, auch mit­tels Bild- und Tonauf­zeich­nun­gen;
g.
Fest­stel­len der Be­we­gun­gen und der Kon­tak­te von Per­so­nen.

3 Der Ein­satz straf­pro­zes­sua­ler Zwangs­mass­nah­men ist nur im Rah­men ei­nes ge­richts­po­li­zei­li­chen Er­mitt­lungs­ver­fah­rens oder ei­ner Vor­un­ter­su­chung zu­läs­sig. Das­sel­be gilt für das Be­ob­ach­ten von Vor­gän­gen in pri­va­ten Räu­men.

24 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 1 des Nach­rich­ten­dienst­ge­set­zes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

BGE

138 I 6 (1C_289/2009) from 2. November 2011
Regeste: Recht auf Achtung des Privatlebens, Einsicht in Staatsschutzakten, indirektes Auskunftsrecht; Art. 8 und 13 EMRK, Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. a BGG. Die Mitteilung des Abteilungspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) kann im vorliegenden Zusammenhang nach Art. 82 lit. a BGG angefochten werden (E. 1.2). In Anbetracht der gerichtlichen Überprüfung durch den EGMR kann im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit gestützt auf Art. 83 lit. a BGG auf die Beschwerde eingetreten werden (E. 1.3.2). Hinweise zur Beschaffung und Bearbeitung von Informationen im Bereich des Staatsschutzes und zum indirekten Auskunftsrecht nach BWIS (E. 3). Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 4.1); Anforderungen an Eingriffe nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in formeller und materieller Hinsicht (E. 4.2 und 4.3). Das BWIS stellt eine hinreichende Grundlage für die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen und für den Aufschub der Einsicht in der Form des indirekten Auskunftsrechts dar (E. 5.2); es genügt den Bestimmtheitsanforderungen (E. 5.3), enthält Mechanismen zum Schutz der Grundrechte (E. 5.4), dient zulässigen Zwecken (E. 5.5) und erweist sich als verhältnismässig (E. 5.6). Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK (E. 6.1); Zulässigkeit von geheimer Überwachung und geheimer Aufbewahrung von Personendaten, Anforderungen an den Aufschub der Auskunft (E. 6.2). Die Ausgestaltung des indirekten Auskunftsrechts, die Beschränkung der Datenaufbewahrung und die parlamentarische Aufsicht stellen Mechanismen zum Schutz der Grundrechte dar (E. 7.1-7.3); Empfehlungen gegenüber den zuständigen Behörden im Rahmen der geheimen Überprüfung kommt verbindlicher Charakter zu (E. 7.4); Anforderungen an die Auskunftserteilung nach Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen (E. 7.5); gesamthaft hält die BWIS-Regelung vor Art. 13 EMRK stand; Rückweisung der Sache zu neuer Prüfung im Sinne der Erwägungen (E. 7.7).

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