Bundesgesetz
über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
(BWIS)

vom 21. März 1997 (Stand am 1. Juni 2022)


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Art. 2 Aufgaben 4

1 Der Bund trifft vor­beu­gen­de po­li­zei­li­che Mass­nah­men nach die­sem Ge­setz, um Ge­fähr­dun­gen der in­ne­ren Si­cher­heit früh­zei­tig ab­zu­weh­ren.

2 Vor­beu­gen­de po­li­zei­li­che Mass­nah­men sind:

a.
Per­so­nen­si­cher­heits­prü­fun­gen;
b.
Mass­nah­men zum Schutz von Bun­des­be­hör­den, völ­ker­recht­lich ge­schütz­ten Per­so­nen, stän­di­gen di­plo­ma­ti­schen Missio­nen, kon­su­la­ri­schen Pos­ten und in­ter­na­tio­na­len Or­ga­ni­sa­tio­nen;
c.
Si­cher­stel­lung, Be­schlag­nah­me und Ein­zie­hung von Pro­pa­gan­dama­te­ri­al mit zu Ge­walt auf­ru­fen­dem In­halt;
d.
Be­schlag­nah­me ge­fähr­li­cher Ge­gen­stän­de nach Ar­ti­kel 13f, so­weit dies zur Er­fül­lung der Auf­ga­ben nach die­sem Ge­setz er­for­der­lich ist;
dbis.5
Mass­nah­men nach dem 5. Ab­schnitt zur Ver­hin­de­rung ter­ro­ris­ti­scher Ak­ti­vi­tä­ten;
e.
Mass­nah­men nach dem 5a. Ab­schnitt zur Ver­hin­de­rung von Ge­walt an­läss­lich von Sport­ver­an­stal­tun­gen.

4 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. II 1 des Nach­rich­ten­dienst­ge­set­zes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).

5 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über po­li­zei­li­che Mass­nah­men zur Be­kämp­fung von Ter­ro­ris­mus, in Kraft seit 1. Ju­ni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751).

BGE

134 I 125 (1C_158/2007) from 31. März 2008
Regeste: a Kantonale Zuständigkeitsordnung zum Vollzug des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS), Art. 49 Abs. 1 BV. Die kantonale Zuständigkeitsordnung, wonach die Kantonspolizei und die Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur zur Anordnung von Massnahmen gemäss BWIS befugt sind, hält vor dem Bundesrecht stand (E. 2).

138 I 6 (1C_289/2009) from 2. November 2011
Regeste: Recht auf Achtung des Privatlebens, Einsicht in Staatsschutzakten, indirektes Auskunftsrecht; Art. 8 und 13 EMRK, Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. a BGG. Die Mitteilung des Abteilungspräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 18 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS) kann im vorliegenden Zusammenhang nach Art. 82 lit. a BGG angefochten werden (E. 1.2). In Anbetracht der gerichtlichen Überprüfung durch den EGMR kann im Bereich der inneren und äusseren Sicherheit gestützt auf Art. 83 lit. a BGG auf die Beschwerde eingetreten werden (E. 1.3.2). Hinweise zur Beschaffung und Bearbeitung von Informationen im Bereich des Staatsschutzes und zum indirekten Auskunftsrecht nach BWIS (E. 3). Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (E. 4.1); Anforderungen an Eingriffe nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK in formeller und materieller Hinsicht (E. 4.2 und 4.3). Das BWIS stellt eine hinreichende Grundlage für die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen und für den Aufschub der Einsicht in der Form des indirekten Auskunftsrechts dar (E. 5.2); es genügt den Bestimmtheitsanforderungen (E. 5.3), enthält Mechanismen zum Schutz der Grundrechte (E. 5.4), dient zulässigen Zwecken (E. 5.5) und erweist sich als verhältnismässig (E. 5.6). Recht auf wirksame Beschwerde im Sinne von Art. 13 EMRK (E. 6.1); Zulässigkeit von geheimer Überwachung und geheimer Aufbewahrung von Personendaten, Anforderungen an den Aufschub der Auskunft (E. 6.2). Die Ausgestaltung des indirekten Auskunftsrechts, die Beschränkung der Datenaufbewahrung und die parlamentarische Aufsicht stellen Mechanismen zum Schutz der Grundrechte dar (E. 7.1-7.3); Empfehlungen gegenüber den zuständigen Behörden im Rahmen der geheimen Überprüfung kommt verbindlicher Charakter zu (E. 7.4); Anforderungen an die Auskunftserteilung nach Dahinfallen der Geheimhaltungsinteressen (E. 7.5); gesamthaft hält die BWIS-Regelung vor Art. 13 EMRK stand; Rückweisung der Sache zu neuer Prüfung im Sinne der Erwägungen (E. 7.7).

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