1 Fedpol bearbeitet die Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden nach diesem Abschnitt notwendig sind, in einem eigenen Informations- und Dokumentationssystem.
2 Das Informations- und Dokumentationssystem enthält Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen.
3 Die Daten werden spätestens fünf Jahre, nachdem der Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist, vernichtet.
4 Das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 5 und 8 DSG51.
50 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105).