Bundesgesetz
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Art. 23g Dauer einer Massnahme
1 Die Dauer einer Massnahme ist auf sechs Monate begrenzt. Sie kann einmalig um maximal sechs Monate verlängert werden. Die Dauer der Eingrenzung auf eine Liegenschaft richtet sich nach Artikel 23o Absatz 5. 2 Dieselbe Massnahme kann erneut angeordnet werden, wenn neue und konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität vorliegen. |