Bundesgesetz
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Art. 23h Datenbearbeitung
1 Fedpol und die zuständigen kantonalen Behörden können zur Begründung der Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 23k–23q, zur Prüfung, ob die Voraussetzungen der Anordnung erfüllt sind, sowie zur Durchführung der Massnahmen besonders schützenswerte Personendaten von terroristischen Gefährderinnen und Gefährdern bearbeiten, insbesondere Daten über religiöse und weltanschauliche Ansichten oder Tätigkeiten, über die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe sowie über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Besonders schützenswerte Personendaten Dritter dürfen nur bearbeitet werden, sofern die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder mit diesen Personen in Kontakt steht oder stand und dies zur Einschätzung der von der terroristischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder ausgehenden Gefahr zwingend erforderlich ist. 2 Die Polizei- und Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen sowie die kantonalen Strafvollzugsbehörden, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, Schulen und Bildungsbehörden, Integrationsfachstellen, Einwohner-, Migrations-, Jugend- und Sozialämter können die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Abschnitt erforderlichen Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten untereinander austauschen. Artikel 6 Absatz 2 bleibt vorbehalten. 3 Fedpol kann den Betreiber einer kritischen Infrastruktur nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 201557 (NDG) über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 23k–23q informieren, wenn die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder für diese Infrastruktur eine Gefahr darstellt. Dazu kann fedpol besonders schützenswerte Personendaten übermitteln. 57 SR 121 |