Bundesgesetz
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Art. 23o Eingrenzung auf eine Liegenschaft: Grundsätze
1 Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegenschaft oder Einrichtung zu verlassen, wenn:
2 Die Eingrenzung hat auf eine Liegenschaft zu erfolgen, die von der terroristischen Gefährderin oder dem terroristischen Gefährder für Wohnzwecke genutzt wird oder in der sie oder er sich zu Pflege- oder Behandlungszwecken aufhält. Die Eingrenzung kann ausnahmsweise auf eine andere öffentliche oder private Liegenschaft oder Einrichtung erfolgen, wenn:
3 Fedpol kann nach Anhörung der beteiligten Behörden aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Eingrenzung bewilligen, namentlich aus medizinischen Gründen, zu Erwerbs- und Bildungszwecken, zur Ausübung der Glaubensfreiheit oder zur Wahrnehmung von familiären Verpflichtungen. 4 Die Kontakte zur Aussenwelt und das soziale Leben dürfen nur so weit eingeschränkt werden, als dies zur Durchführung der Massnahme zwingend erforderlich ist. 5 Die Dauer der Massnahme ist auf drei Monate begrenzt. Sie kann zwei Mal um jeweils maximal drei Monate verlängert werden. |
