Bundesgesetz
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Art. 23q Elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung
1 Zum Vollzug der Massnahmen nach den Artikeln 23l–23o kann fedpol eine elektronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk einer terroristischen Gefährderin oder eines terroristischen Gefährders anordnen, wenn die im Rahmen der Massnahmenvollzugskontrolle bislang getroffenen Massnahmen erfolglos geblieben sind oder der Massnahmenvollzug ohne Überwachung oder Lokalisierung aussichtslos wäre oder übermässig erschwert würde. 2 Geräte zur elektronischen Überwachung können mit dem Körper der terroristischen Gefährderin oder des terroristischen Gefährders fest verbunden werden. Wird das Gerät mit dem Körper nicht fest verbunden, so hat die Gefährderin oder der Gefährder es ständig und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen. Die Funktionsfähigkeit des Geräts darf nicht beeinträchtigt werden. 3 Zur Mobilfunklokalisierung kann die für den Vollzug zuständige Behörde die dafür erforderlichen Randdaten des Fernmeldeverkehrs nach Artikel 8 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 18. März 201661 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs einfordern. Die terroristische Gefährderin oder der terroristische Gefährder hat das Mobilfunkgerät ständig sowie eingeschaltet und in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen. 4 Die erhobenen Daten dürfen nur zu den folgenden Zwecken bearbeitet werden:
5 Die im Rahmen der elektronischen Überwachung erhobenen Daten müssen spätestens 12 Monate nach Abschluss der Überwachung vernichtet werden, sofern kein konkreter Grund zur Annahme besteht, dass sie als Beweismittel in einem Strafverfahren dienen können. 6 Die für den Vollzug der Massnahme zuständige Behörde legt fest, welche Personen die erhobenen Daten bearbeiten dürfen, und trifft geeignete Massnahmen, um die Daten vor missbräuchlicher Verwendung zu schützen. 61 SR 780.1 |