Bundesgesetz
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Art. 24g Rechtsschutz 77
1 Gegen Verfügungen von fedpol über Massnahmen nach dem 5. und 5a. Abschnitt sowie gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts nach Artikel 23p kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. 2 Das Beschwerderecht richtet sich nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196878. Zur Beschwerde berechtigt sind auch:
3 Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung. Die Instruktionsrichterin oder der Instruktionsrichter der Beschwerdeinstanz kann einer Beschwerde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei aufschiebende Wirkung erteilen, wenn der Zweck der Massnahme dadurch nicht gefährdet wird. 77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. März 2006 (AS 2006 3703; BBl 2005 5613). Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). 78 SR 172.021 |