vom 21. März 1997 (Stand am 1. Juni 2022)
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Massnahmen nach den Artikeln 23l–23q verstösst.
2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Massnahme nach Artikel 23k verstösst.