Bundesgesetz
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Art. 6 Aufgabenerfüllung durch die Kantone
1 Jeder Kanton bestimmt die Behörde, die beim Vollzug dieses Gesetzes mit dem Bundesamt für Polizei (fedpol) zusammenarbeitet. Er legt den Dienstweg so fest, dass dringliche Einzelaufträge des Bundes ohne Verzug durchgeführt werden.10 2 Hat ein Kanton Aufgaben nach diesem Gesetz bestimmten Gemeinden übertragen, so arbeiten die Bundesbehörden direkt mit diesen zusammen.11 3 Personen, die von den Kantonen mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind, unterstehen dem kantonalen Dienstrecht und der kantonalen Dienstaufsicht. 10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). 11 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300; BBl 2019 4751). |