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Art. 13e Sicherstellung, Beschlagnahme und Einziehung von Propagandamaterial 19
1 Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft. 2 Sie übermitteln das Material dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196820 ist anwendbar.21 3 Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es direkt sicherstellen. 4 Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde. 5 Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des NDB:
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Dez. 2011, in Kraft seit 16. Juli 2012 (AS 2012 3745; BBl 2007 5037, 2010 7841). 21 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). 22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 6159; BBl 2017 6559). |