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Art. 23a Informations- und Dokumentationssystem 41
1 Fedpol bearbeitet die Informationen, die für die Anordnung von Massnahmen zum Schutz von Personen und Gebäuden nach diesem Abschnitt notwendig sind, in einem eigenen Informations- und Dokumentationssystem. 2 Das Informations- und Dokumentationssystem enthält Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende Personen. 3 Die Daten werden spätestens fünf Jahre, nachdem der Schutzbedarf nicht mehr gegeben ist, vernichtet. 4 Das Auskunftsrecht und das Recht, Daten berichtigen zu lassen, richten sich nach den Artikeln 25 und 41 Absatz 2 Buchstabe a DSG42.43 41 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). 43 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |