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Art. 23b Daten, Datenkategorien und Schranken der Datenbearbeitung 44
1 Fedpol bearbeitet nur Daten von Personen:
2 Es dürfen ausschliesslich folgende Daten bearbeitet werden:
3 Informationen über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs‑, der Versammlungs- und der Vereinigungsfreiheit dürfen nicht bearbeitet werden. Die Bearbeitung ist ausnahmsweise zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Organisation oder ihr angehörende Personen die Ausübung der politischen Rechte oder der Grundrechte als Vorwand nehmen, um strafbare Handlungen vorzubereiten oder durchzuführen. 44 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). 45 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 1 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). |