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Art. 23f Grundsätze
1 Fedpol verfügt gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder Massnahmen nach den Artikeln 23k–23q, wenn:
2 Die Massnahmen nach den Artikeln 23k–23osind nach Möglichkeit mit sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen zu begleiten. 3 Eine Massnahme ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für deren Anordnung nicht mehr erfüllt sind. Die betroffene Person ist umgehend über die Aufhebung in Kenntnis zu setzen. 4 Die betroffene Person kann bei fedpol jederzeit ein Gesuch um Aufhebung der Massnahme stellen. |