Bundesgesetz
über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
(BWIS)


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Art. 23f Grundsätze

1 Fed­pol ver­fügt ge­gen­über ei­ner ter­ro­ris­ti­schen Ge­fähr­de­rin oder ei­nem ter­ro­ris­ti­schen Ge­fähr­der Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 23k–23q, wenn:

a.
der von ihr oder ihm aus­ge­hen­den Ge­fähr­dung mit so­zia­len, in­te­gra­ti­ven oder the­ra­peu­ti­schen Mass­nah­men so­wie Mass­nah­men des Kin­der- und Er­wach­se­nen­schut­zes vor­aus­sicht­lich nicht wirk­sam be­geg­net wer­den kann;
b.
Mass­nah­men der all­ge­mei­nen Ge­fah­ren­ab­wehr durch die Kan­to­ne nicht aus­rei­chend sind; und
c.
kei­ne Er­satz­mass­nah­me oder frei­heits­ent­zie­hen­de Zwangs­mass­nah­me nach der Straf­pro­zess­ord­nung50 an­ge­ord­net wur­de, die die­sel­be Wir­kung hat wie ei­ne Mass­nah­me nach den Ar­ti­keln 23k–23q;das Vor­ge­hen ist zwi­schen fed­pol und der zu­stän­di­gen Staats­an­walt­schaft ab­zu­spre­chen.

2 Die Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 23k–23osind nach Mög­lich­keit mit so­zia­len, in­te­gra­ti­ven oder the­ra­peu­ti­schen Mass­nah­men zu be­glei­ten.

3 Ei­ne Mass­nah­me ist auf­zu­he­ben, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für de­ren An­ord­nung nicht mehr er­füllt sind. Die be­trof­fe­ne Per­son ist um­ge­hend über die Auf­he­bung in Kennt­nis zu set­zen.

4 Die be­trof­fe­ne Per­son kann bei fed­pol je­der­zeit ein Ge­such um Auf­he­bung der Mass­nah­me stel­len.

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