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Bundesgesetz
über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
(BWIS)

Art. 23l Kontaktverbot

Fed­pol kann ei­ner ter­ro­ris­ti­schen Ge­fähr­de­rin oder ei­nem ter­ro­ris­ti­schen Ge­fähr­der ver­bie­ten, mit be­stimm­ten Per­so­nen oder Per­so­nen­grup­pen di­rekt oder über Dritt­per­so­nen in Kon­takt zu ste­hen.