Bundesgesetz
über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
(BWIS)


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Art. 23m Ein- und Ausgrenzung

1 Fed­pol kann ei­ner ter­ro­ris­ti­schen Ge­fähr­de­rin oder ei­nem ter­ro­ris­ti­schen Ge­fähr­der ver­bie­ten, ein ihr oder ihm zu­ge­wie­se­nes Ge­biet zu ver­las­sen oder ein be­stimm­tes Ge­biet oder ei­ne be­stimm­te Lie­gen­schaft zu be­tre­ten.

2 Es kann aus wich­ti­gen Grün­den Aus­nah­men be­wil­li­gen.

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