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Art. 23p Eingrenzung auf eine Liegenschaft: Verfahren
1 Fedpol unterbreitet den Antrag auf Anordnung der Eingrenzung zur Prüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit unverzüglich dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern. Dieses entscheidet unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags. 2 Soll die Massnahme verlängert werden, so reicht fedpol dem Zwangsmassnahmengericht spätestens vier Tage vor deren Ablauf einen schriftlich begründeten Antrag ein. Das Zwangsmassnahmengericht kann anordnen, dass die Massnahme verlängert wird, bis es über den Antrag entschieden hat. 3 Die Entschädigung des Kantons Bern richtet sich nach Artikel 65 Absatz 4 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 201054. 4 Stellt die betroffene Person fedpol ein schriftlich begründetes Gesuch um Aufhebung der Massnahme und lehnt fedpol das Gesuch ab, so leitet es dieses innert dreier Tage mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht weiter. Dieses entscheidet spätestens innert fünf Tagen nach Eingang des Gesuchs. 5 Fedpol beendet die Eingrenzung auf eine Liegenschaft unverzüglich, wenn:
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