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Art. 23r Vollzug der Massnahmen
1 Der Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach diesem Abschnitt sind Sache der Kantone. Vorbehalten bleibt Artikel 23n. 2 Fedpol leistet Amts- und Vollzugshilfe. 3 Die für den Vollzug der Massnahmen zuständigen Behörden können, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. |