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Art. 28 Finanzielle Leistungen an die Kantone
1 …77 2 Der Bund leistet an Kantone, die in grossem Ausmass Schutzaufgaben nach dem fünften Abschnitt78 erfüllen müssen, sowie bei ausserordentlichen Ereignissen eine angemessene Abgeltung. 3 Der Bund gewährt dem Schweizerischen Polizeiinstitut Neuenburg Finanzhilfen für die im Interesse des Bundes erbrachten Leistungen. 77 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 (AS 2017 4095; BBl 2014 2105). 78 Heute: 4a. Abschnitt. |