Bundesgesetz
über Massnahmen zur Wahrung
der inneren Sicherheit
(BWIS)


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Art. 29a Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 23 k –23 q

1 Mit Frei­heits­s­tra­fe bis zu drei Jah­ren oder Geld­stra­fe wird be­straft, wer ge­gen Mass­nah­men nach den Ar­ti­keln 23l–23q ver­stösst.

2 Han­delt die Tä­te­rin oder der Tä­ter fahr­läs­sig, so ist die Stra­fe Bus­se.

3 Mit Bus­se wird be­straft, wer vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig ge­gen die Mass­nah­me nach Ar­ti­kel 23k ver­stösst.

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