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Art. 29a Verstösse gegen Massnahmen nach den Artikeln 23 k –23 q
1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer gegen Massnahmen nach den Artikeln 23l–23q verstösst. 2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse. 3 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Massnahme nach Artikel 23k verstösst. |