Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutzvom 4. Oktober 2002 (Stand am 1. Januar 2017)1Die Schutzdienstpflichtigen können vom Bundesrat aufgeboten werden:2
2Sie können von den Kantonen aufgeboten werden:6
2bisDer Einsatz für Instandstellungsarbeiten muss innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses abgeschlossen sein. Schutzdienstpflichtige dürfen für höchstens 21 Tage pro Jahr für Instandstellungsarbeiten aufgeboten werden. Die Frist beziehungsweise die zeitliche Obergrenze kann in Ausnahmefällen verlängert werden. Der Bundesrat legt die Kriterien fest.9 3Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots.10 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5891; BBl 2010 6055). |