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Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 4Zusammenarbeit
Der Bund, die Kantone und die weiteren Stellen und Organisationen arbeiten zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zusammen, insbesondere in den Bereichen:
a.
konzeptionelle Weiterentwicklung des Bevölkerungsschutzes;
b.
Schutz vor atomaren, biologischen und chemischen Gefährdungen (ABC-Schutz);
c.
Alarmierungs- und Kommunikationssysteme für den Bevölkerungsschutz;
d.
Information von Behörden und Bevölkerung;
e.
Ausbildung, Forschung und internationale Zusammenarbeit.