Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 20 Mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem
1 Bund und Kantone können gemeinsam ein mobiles breitbandiges Sicherheitskommunikationssystem für die interkantonale und organisationsübergreifende Zusammenarbeit der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit sowie Dritter errichten und betreiben. 2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. 4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 5 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung der technischen Aspekte übertragen. 6 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. 7 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems. 8 Der Bund, einzelne Kantone und Dritte können im Rahmen eines Pilotprojekts ein Teilsystem realisieren. Der Bundesrat regelt die Bedingungen für ein solches Pilotprojekt. Das BABS koordiniert es. |