Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 49 Grundausbildung
1 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung eingeteilt werden, absolvieren die Grundausbildung frühestens ab dem Tag, an dem sie 18 Jahre alt werden, spätestens jedoch bis zum Ende des Jahres, in dem sie 25 Jahre alt werden. 2 Die Grundausbildung dauert 10–19 Tage. 3 Bei einer Umteilung können die Schutzdienstpflichtigen verpflichtet werden, im neuen Fachgebiet erneut eine Grundausbildung zu absolvieren. Die Kantone entscheiden über eine Umteilung. 4 Schutzdienstpflichtige, die nach der Rekrutierung nicht eingeteilt werden und ohne Grundausbildung im Personalpool erfasst sind, können bis zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden, zur Grundausbildung aufgeboten werden. 5 Personen, die bei ihrer Einbürgerung älter als 24 sind, werden von den Kantonen zur Rekrutierung angemeldet. Sie absolvieren die Grundausbildung bis spätestens zum Ende des Jahres, in dem sie 30 Jahre alt werden. 6 Personen, die freiwillig Schutzdienst leisten, absolvieren die Grundausbildung innerhalb von drei Jahren nach der Rekrutierung. Verfügt eine Person bereits über eine gleichwertige Ausbildung, so bestimmt der Kanton, ob sie die Grundausbildung absolvieren muss. |