Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 57 Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen
1 Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Massnahmen umzusetzen. 2 Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen. |