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Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 57Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie Mieter und Mieterinnen
1 Die Hauseigentümer und -eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, die ihnen vorgeschriebenen Massnahmen umzusetzen.
2 Wird der Bezug der Schutzräume angeordnet, so müssen sie nicht benötigte Schutzplätze unentgeltlich zur Verfügung stellen.