Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 58 Inanspruchnahme von Eigentum und Requisitionsrecht
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen sowie die Mieter und Mieterinnen sind verpflichtet, amtliche Handlungen und technische Einrichtungen auf ihren Grundstücken zu dulden. Eine allfällige Wertminderung wird angemessen entschädigt. 2 Bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten hat der Zivilschutz das Requisitionsrecht zu den gleichen Bedingungen wie die Armee. |