Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 68 Regelungen des Bundes
1 Der Bundesrat regelt zur Sicherstellung einer ausreichenden Bereitschaft der Schutzanlagen nach Anhörung der Kantone die Erstellung, die Ausrüstung, den Unterhalt, die Erneuerung und die Umnutzung. 2 Er regelt die Bedarfsplanung betreffend Schutzanlagen. In die Bedarfsplanung werden Schutzanlagen aufgenommen, die technisch und personell betrieben werden können. 3 Er legt fest, in welchen Abständen die Planung zu aktualisieren ist. 4 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen zur Regelung technischer Einzelheiten in diesem Bereich übertragen. 5 Das BABS regelt die technischen Aspekte des Unterhalts und der Erneuerung der Schutzanlagen. BGE
138 V 324 (9C_650/2011) from 18. Juni 2012
Regeste: Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3). |