Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 76
1 Der Bund ist zuständig für die Beschaffung:
2 Er kann in Absprache mit den Kantonen die Beschaffung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen übernehmen. 3 Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe a fest. Er kann Vorgaben zur Organisation, zur Ausbildung und zum Einsatz machen. 4 Er kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Sicherstellung der Einsatzbereitschaft von Material und Ausrüstung nach Absatz 1. |