Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 84 Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit
1 Gegen den Entscheid einer medizinischen Untersuchungskommission über die Beurteilung der Schutzdiensttauglichkeit kann bei einer anderen medizinischen Untersuchungskommission Beschwerde geführt werden. Diese entscheidet endgültig. 2 Beschwerdeberechtigt ist die beurteilte Person oder deren gesetzliche Vertretung. |