Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 85 Zuteilung einer Funktion
Wer mit der Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz nicht einverstanden ist, kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport(VBS) Beschwerde führen. Das VBS entscheidet endgültig. |