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Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)
vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 85Zuteilung einer Funktion
Wer mit der Zuteilung einer Funktion im Zivilschutz nicht einverstanden ist, kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport(VBS) Beschwerde führen. Das VBS entscheidet endgültig.