Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 87
1 Die Kantone bezeichnen die Behörden, die auf Stufe Kanton oder Gemeinde über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden entscheiden, die während kantonaler oder kommunaler Schutzdienstleistungen entstanden sind. Die Entscheide dieser Behörden können an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. 2 Das BABS entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden, die während Schutzdienstleistungen entstanden sind, die in der Aufgebotskompetenz des Bundes liegen. 3 Über Ansprüche vermögensrechtlicher Natur des Bundes oder gegenüber dem Bund, die sich auf dieses Gesetz stützen, jedoch nicht die Schadenhaftung betreffen, entscheidet das BABS. |