Bundesgesetzüber den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
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Art. 91 Bund
1 Der Bund trägt die Kosten für:
2 Er trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung, die Ausrüstung und die Erneuerung von Schutzanlagen. 3 Er trägt die Kosten für den notwendigen Rückbau der technischen Schutzbausysteme von Schutzanlagen, die stillgelegt werden. Er trägt die Rückbaukosten nicht, wenn die Schutzanlage weiterhin für Zivilschutzzwecke genutzt oder durch die zuständigen Behörden oder Dritte einer anderweitigen Nutzung zugeführt wird. 4 Fällt aufgrund der Aufhebung einer geschützten Sanitätsstelle oder eines geschützten Spitals die Anzahl Patientenplätze unter die in der Bedarfsplanung festgelegte Anzahl, so übernimmt der Bund bei einem Ersatz die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und Ausrüstung nicht. 5 Der Bund trägt die anerkannten Mehrkosten für die Erstellung und die Erneuerung von Kulturgüterschutzräumen für die kantonalen Archive und die Sammlungen von nationaler Bedeutung sowie für deren Einrichtung. 6 Er leistet einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen bei bewaffneten Konflikten. 7 Für Schutzanlagen, die nicht in der vom BABS genehmigten Bedarfsplanung enthalten sind, trägt der Bund weder die anerkannten Mehrkosten, noch richtet er den jährlichen Pauschalbeitrag aus. 8 Der Bund kann Tätigkeiten öffentlicher oder privater Organisationen im Bereich des Zivilschutzes finanziell unterstützen. 9 Er beteiligt sich nicht an:
10 Der Bundesrat legt fest:
11 Das BABS kann für Einsätze zugunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene, die den Kantonen vergütet werden, Pauschalen pro schutzdienstleistende Person festlegen. |