Bundesgesetz
über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)

vom 20. Dezember 2019 (Stand am 1. September 2023)


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Art. 26 Ausbildung

1 Bund und Kan­to­ne tra­gen je die Kos­ten für die in ih­ren Zu­stän­dig­keits­be­rei­chen lie­gen­den Aus­bil­dun­gen nach Ar­ti­kel 22.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Ein­zel­hei­ten der Kos­ten­tra­gung.

BGE

138 V 324 (9C_650/2011) from 18. Juni 2012
Regeste: Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3).

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