Bundesgesetz
|
Art. 21 Nationales Lageverbundsystem
1 Bund und Kantone können gemeinsam ein nationales Lageverbundsystem für den Informationsaustausch zwischen Bund, Kantonen und Dritten im Ereignisfall errichten und betreiben. 2 Der Bund ist zuständig für die zentralen Komponenten des Systems, für die in seinem Zuständigkeitsbereich liegenden dezentralen Komponenten sowie für deren Stromversorgungssicherheit. 3 Er sorgt für das Funktionieren des Gesamtsystems. 4 Die Kantone sind zuständig für die dezentralen Komponenten des Systems, für die der Bund nicht zuständig ist, insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und für deren Stromversorgungssicherheit. 5 Die Dritten sind für die dezentralen Komponenten des Systems zuständig, für die weder der Bund noch die Kantone zuständig sind; sie sind insbesondere für die elektronischen Lagedarstellungssysteme und deren Stromversorgungssicherheit zuständig. 6 Der Bundesrat legt die Aufgaben im Einzelnen fest und regelt die technischen Aspekte. Für die technischen Aspekte kann er dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen. 7 Er kann den Kantonen und Dritten terminliche Vorgaben zur Umsetzung sowie Vorgaben zum Werterhalt machen. 8 Er entscheidet nach Anhörung der Kantone über die Einstellung oder Ablösung des Systems. |