Bundesgesetz
über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
(Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG)


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Art. 22

1 Der Bund ko­or­di­niert auf na­tio­na­ler Ebe­ne die Aus­bil­dung der An­ge­hö­ri­gen der Part­ner­or­ga­ni­sa­tio­nen be­tref­fend die Zu­sam­men­ar­beit. Er ko­or­di­niert die Übun­gen zwi­schen den Part­ner­or­ga­ni­sa­tio­nen und:

a.
den Füh­rungs­or­ga­nen;
b.
der Ar­mee;
c.
den Stel­len und Or­ga­ni­sa­tio­nen nach Ar­ti­kel 3 Ab­satz 3.

2 Das BABS stellt die Grund­aus­bil­dungs- und Wei­ter­bil­dungs­an­ge­bo­te für die kan­to­na­len Füh­rungs­or­ga­ne si­cher.

3 Es stellt die Aus­bil­dung für den Be­trieb von Kom­po­nen­ten der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­sys­te­me im Be­völ­ke­rungs­schutz so­wie der Sys­te­me zur War­nung der Be­hör­den und zur Alar­mie­rung und In­for­ma­ti­on der Be­völ­ke­rung si­cher.

4 Es kann mit den Kan­to­nen, Drit­ten und zu­stän­di­gen Be­hör­den des grenz­na­hen Aus­lands die Durch­füh­rung von wei­te­ren Aus­bil­dun­gen und Übun­gen ver­ein­ba­ren.

5 Es kann wei­te­re Aus­bil­dun­gen im Be­reich des Be­völ­ke­rungs­schut­zes an­bie­ten.

6 Es be­treibt ein Aus­bil­dungs­zen­trum.

7 Der Bun­des­rat re­gelt die Zu­stän­dig­kei­ten im Be­reich der Aus­bil­dung.

BGE

138 V 324 (9C_650/2011) from 18. Juni 2012
Regeste: Art. 1a Abs. 3 EOG und Art. 23 BZG; Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung bei Zivilschutzeinsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft. Nach dem klaren Wortlaut von Art. 1a Abs. 3 EOG knüpft der Anspruch auf eine Entschädigung des Erwerbsausfalls ausschliesslich an die Soldberechtigung an (E. 5.2). Diese kann in der Regel nicht in Abrede gestellt werden mit der Begründung, die für den fraglichen Dienst erforderliche Bewilligung sei ungenügend (oder gar nicht vorhanden), aber mit jener, die zulässige Anzahl Diensttage sei überschritten (E. 5.3).

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