Bundesgesetz
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Art. 35 Einteilung der Schutzdienstpflichtigen
1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich ihrem Wohnsitzkanton zur Verfügung. Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können sie einem anderen Kanton zugeteilt werden. 2 Der Kanton, dem eine schutzdienstpflichtige Person zugeteilt ist, entscheidet über die Einteilung. 3 Schutzdienstpflichtige, die im Ausland Wohnsitz nehmen, werden im Personalpool erfasst. Sie können bei der Rückkehr in die Schweiz wieder eingeteilt werden, sofern sie noch schutzdienstpflichtig sind. 4 Die Kantone stellen nach ihren Möglichkeiten dem Bund geeignete Schutzdienstpflichtige zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung. Bund und Kantone können dazu Leistungsvereinbarungen abschliessen. |