Bundesgesetz
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Art. 36 Personalpool
1 Nicht eingeteilte Schutzdienstpflichtige werden in einem gesamtschweizerischen Personalpool erfasst und nicht ausgebildet. 2 Sie können bei Bedarf einem Kanton zur Verfügung gestellt und von diesem eingeteilt werden. 3 Es besteht kein Anspruch darauf, eingeteilt zu werden und Schutzdienst zu leisten. |