Bundesgesetz
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Art. 50 Zusatzausbildung
1 Schutzdienstpflichtige, die für Spezialaufgaben vorgesehen sind, können für jede Spezialaufgabe zu einer Zusatzausbildung von höchstens 19 Tagen aufgeboten werden. 2 Der Bundesrat kann die Dauer der Zusatzausbildung auf höchstens 54 Tage verlängern. |